Satzung

SMV-Satzung des Rupert-Neß-Gymnasiums

Diese Satzung bezieht sich auf § 62 bis § 70 SchG in der Fassung vom 18. Dezember 2006 und der SMV-Verordnung in der Fassung vom 07.01.16.

I. Aufgabe der SMV

Die SMV ist Sache aller Schüler. Nur wenn alle Schüler die SMV unterstützen und mitgestalten, kann sie Erfolg haben. Außerdem ist darauf zu achten, dass alle interessierten Schülerinnen und Schüler in die SMV-Arbeit mit einbezogen sind. Das gilt insbesondere für die jüngeren Schülerinnen und Schüler der Unterstufe, auch wenn sie nicht in den Schülerrat gewählt wurden.

Grundsätzlich stehen jedem Schüler die Organe der SMV offen. Des Weiteren kann sich jeder Schüler mit Fragen, Beschwerden, Kritik, Anregungen und Beiträgen an die Organe der SMV wenden, vor allem an seinen Klassensprecher bzw. dessen Stellvertreter und den SMV-Vorstand. Um die Erreichbarkeit der Schülersprecher und Verbindungslehrer zu gewährleisten, wird man durch die Homepage des RNG über alle Belange der SMV informiert.

Die Aufgaben der SMV umfassen:

1. Interessensvertretung der Schüler

Die SMV hat die Aufgabe, die Interessen und Wünsche der Schülerschaft gegenüber der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und der Elternschaft zu vertreten. Dazu nehmen die Schülervertreter ihr Anhörungsrecht, ihr Vorschlagsrecht, das Beschwerderecht, das Vermittlungs- und Vertretungsrecht und das Informationsrecht in Anspruch.

Der Schülerrat entsendet Vertreter in die Schulkonferenz, die Schülervertreter können außerdem Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung des Unterrichts in der Klassenpflegschaft und in den Fachkonferenzen einbringen.

Schülervertreter können einzelne Mitschüler vertreten, sofern diese es wünschen.

2. Selbstgewählte Aufgaben

Die SMV verpflichtet sich, an der Gestaltung des schulischen Lebens aktiv teilzuhaben und dabei auf die Wünsche der Schüler einzugehen.

3. Übertragene Aufgaben

Die SMV beteiligt sich an Organisations- und Verwaltungsaufgaben der Schule.

II. Organe der SMV

1. Klassenschülerversammlung / Kursschülerversammlung

Die Klassen- bzw. Kursschülerversammlung besteht aus allen Schülern einer Klasse bzw. eines Kurses. Sie hat die Aufgabe, alle Fragen der Schülermitverantwortung, die sich innerhalb der Klasse bzw. des Kurses ergeben, zu beraten und gegebenenfalls Beschlüsse zu fassen. Die zwei Klassen- bzw. Kurssprecher berufen die Klassen- bzw. Kursschülerversammlung in Absprache mit dem Klassenlehrer ein und leiten sie. Für die Klassen- bzw. Kursschülerversammlung können pro Schuljahr bis zu 4 Verfügungsstunden bereitgestellt werden.

2. Klassensprecher / Kurssprecher

Die Klassensprecher bzw. Kurssprecher vertreten die Interessen der Schüler einer Klasse bzw. eines Kurses in der SMV. Sie werden spätestens in der 3. Unterrichtswoche gewählt. (Informationen über das offizielle Wählverfahren sind auf der Website des Landesschülerbeirats zu finden; www.lsbr.de) Sie sind Mitglied im Schülerrat, die Amtszeit beträgt ein Jahr. Sie sind verpflichtet, die Klasse bzw. den Kurs umfassend über die Angelegenheiten der SMV zu unterrichten.

Die Anzahl der Kurssprecher in den Kursstufen wird nach der Anzahl der Deutschkurse bestimmt. In jedem Deutschkurs werden zwei Kurssprecher gewählt.

Die Gewählten sind Mitglied im Schülerrat. Darüber hinaus können in allen weiteren Kursen Kurssprecher gewählt werden, diese sind aber nicht Mitglied im Schülerrat und haben dort kein Stimmrecht.

3. Schülerrat
3.1 Zusammensetzung und Stimmrecht

Die Klassensprecher und Kurssprecher, sowie die Schülersprecher bilden den Schülerrat. Bei Beschlüssen sind alle Mitglieder des Schülerrates stimmberechtigt.

Der Schülerrat setzt zur Auswahl und Umsetzung aller selbstgewählten und übertragenen Aufgaben den Schülerarbeitskreis (SAK) ein.

3.2 Sitzungen

Die Termine der Schülerratssitzungen werden von den Verbindungslehrern festgelegt und über den Vertretungsplan bekannt gegeben. Es sollen mindestens 2 Sitzungen pro Schuljahr stattfinden. Eine am Anfang des Schuljahres in der 7. oder 8. Unterrichtswoche und eine am Ende. Ansonsten muss eine Sitzung einberufen werden, wenn ein Drittel des Schülerrats dies bei den Schülersprechern oder den Verbindungslehrern schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.

Jede Schülerratssitzung ist öffentlich. Nur auf Antrag eines Mitglieds kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Einladung zur Sitzung erfolgt eine Woche vor dem Sitzungstermin. Die Schülersprecher oder ihre Stellvertreter leiten die Sitzungen. Es besteht Anwesenheitspflicht für die Mitglieder des Schülerrates sowie Agenda abhängig für die Funktionsbeauftragten der SMV.

Über die Sitzungen des Schülerrates wird ein Protokoll im Protokollbuch angefertigt. Dieses darf von jedem Schüler auf Anfrage eingesehen werden.

3.3 Beschlussfähigkeit

Der Schülerrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit gefasst. Auf Antrag wird geheim abgestimmt, ansonsten mit Handzeichen.

4. Schülersprecher

Die gesamte Schülerschaft der Schule wählt in der 6. Unterrichtswoche eines neuen Schuljahres drei Schülersprecher. Jeder Schüler und jede Schülerin ab Klasse 8 kann sich zur Wahl stellen. Die Amtszeit beträgt ein Schuljahr. Das Amt wird bis zur Neuwahl geschäftsführend von den bisherigen Schülersprechern oder ihren Stellvertretern fortgeführt. Die Schülersprecher sind nach den Grundsätzen des konstruktiven Misstrauensvotums abwählbar.

Die Schülersprecher sind die Vorsitzenden des Schülerrates. Sie vertreten die Interessen der Schüler der gesamten Schule gegenüber der Schulleitung, dem Lehrerkollegium und dem Elternbeirat, sowie nach Außen wie beispielsweise bei Arbeitskreisen oder gegenüber dem Landesschülerbeirat.

Als Vorsitzender des Schülerrates berufen die Schülersprecher die Schülerratssitzungen ein, setzen die Tagesordnung fest und leiten die Sitzungen. Sie sind verantwortlich für die Arbeit der SMV und den Schülern gegenüber rechenschaftspflichtig.

Die Schülersprecher sollen an allen regionalen und überregionalen Treffen von Schülervertretungen teilnehmen. Insbesondere sollen die Schülersprecher den Schülerrat über die Arbeit des Landesschülerbeirates informieren, der die Interessen der Schüler gegenüber dem Kultusministerium vertritt.

5. Kassenwart

Der Kassenwart und dessen Vertreter wird in der ersten SAK-Sitzung von dem SAK gewählt und in der ersten Schülerratssitzung für ein Jahr bestätigt. Ist er nicht vollgeschäftsfähig, verwaltet er die Kassengeschäfte mit einem der Verbindungslehrer. Der Kassenwart verwaltet unter Aufsicht der Verbindungslehrer die Finanzen der SMV und führt Buch. Der Kassenwart ist dem Schülerrat Rechenschaft schuldig. Er muss auf Antrag des Schülerrates seine Arbeit offenlegen. Weiteres siehe „IV. Finanzierung und Kassenprüfung“.

6. SAK (Schülerarbeitskreis)

Im SAK können alle Schülerinnen und Schüler des RNG ab Klasse 7 Mitglied werden. Schüler- und Stufensprecher sind durch ihr Amt zur Mitarbeit im SAK verpflichtet. Die Schülersprecher sind die Vorsitzenden des SAK und berufen regelmäßig öffentliche Sitzungen ein (mindestens 4 pro Jahr), am besten zu unterrichtsfreien Zeiten. Für einzelne Projekte können seitens der Arbeitsgruppen auch jüngere Schülerinnen und Schüler in die Arbeit des SAK eingebunden werden.

Mitglieder im SAK sind zur Mitarbeit in mindestens einem der Arbeitskreise verpflichtet und sollten zu mindestens 70% der offiziellen SAK-Sitzungen erscheinen.
Der SAK besetzt in seinen ersten Sitzungen aus seinen Reihen auf Antrag in geheimer Wahl nacheinander die folgenden Ämter:

·eine/n Schriftführer/in sowie deren/dessen Stellvertreter/in der gesamten SMV, welche auch in der Schülerratssitzung Protokoll führen. Außerdem sammeln und verwalten sie gewissenhaft die Protokolle der Ausschüsse im Protokollbuch
.eine/n Verantwortliche/n für Öffentlichkeitsarbeit sowie deren/dessen Stellvertreter/in.

Ein Schüler kann innerhalb der SMV höchstens ein Hauptamt ausüben. Es ist jedoch möglich neben dem Hauptamt auch ein Stellvertreter eines anderen Amtes zu sein.

Der SAK stellt bei einem mehrtägigen Auftaktarbeitstreffen (Klausur), das von den Verbindungslehrern organisiert wird, Arbeitsgruppen auf, welche dort die verschiedenen Projekte des Schuljahres, gegebenenfalls auch Mehrjahresprojekte, kreieren und planen und diese dann im Laufe des/der Schuljahre/s vorbereiten und durchführen. Die Ergebnisse der Klausur werden über die Stufensprecher zu den Klassensprechern / Kurssprechern getragen, welche dann wiederum ihre entsprechenden Klassen / Kurse informieren. Falls eine Mehrheit des Schülerrats mit einem der Projekte nicht einverstanden sein sollte, so kann eine Sonderschülerratssitzung einberufen werden.
Die Ausschüsse arbeiten selbstständig. Sie ernennen aus ihrer Mitte jeweils einen Verantwortlichen. Er koordiniert die Arbeit seines Ausschusses, beruft die Ausschuss-Sitzungen ein und leitet sie. Er ist für die Arbeit seines Ausschusses verantwortlich und achtet auf die Mitarbeit seiner Ausschuss-Mitglieder.

Der SAK empfiehlt dem Schülerrat geeignete Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl zum Verbindungslehrer gemäß §68 Schulgesetz Baden-Württemberg und sucht im Vorfeld der Empfehlung Kontakt zu von ihm als geeignet angesehenen Kolleginnen und Kollegen.

III. Wahlen

Die Grundsätze der ordentlichen Wahl gelten für alle Wahlen innerhalb der Schülermitverantwortung. Sie sind also gleich, geheim, allgemein und direkt. Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist Aufgabe des Wahlleiters, der selbst nicht kandidiert.

Die Einladung zur Wahl der Schülersprecher und ihrer Stellvertreter erfolgt durch die amtierenden Schülersprecher oder ihrer Stellvertreter, ansonsten ein Verbindungslehrer.

Die Wahl der Schülersprecher und ihrer Stellvertreter sollte in der sechsten Woche nach Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres stattfinden. Bis zu diesem Zeitpunkt sollten alle Klassensprecher und die in den Schülerrat gewählten Kurssprecher gewählt sein. Es werden drei Schülersprecher und drei Stellvertreter gewählt.

Die Schülersprecher und ihre Vertreter werden aus der Mitte aller Schülerinnen und Schüler ab Klasse 8 an der Schule gewählt. Ab dem ersten Schultag liegen im Sekretariat Bewerbungsformulare aus, welche bis zur vierten Woche ausgefüllt wieder dort abgegeben werden müssen. Diese werden in der fünften Woche ausgehängt. Bei sehr unrealistischen Forderungen eines Bewerbers, können die Verbindungslehrer den Aushang des betroffenen Bewerbungsformulars verhindern. In der sechsten Woche findet die Wahl der Schülersprecher innerhalb der Klassen / Kurse statt (geleitet vom Klassenlehrer / Tutor) und wird von den Verbindungslehrern ausgezählt und veröffentlicht. Die 3 Kandidaten mit den meisten Stimmen sind automatisch erster, zweiter und dritter Schülersprecher, Vertreter sind in absteigender Reihenfolge die drei nächsten Kandidaten, sofern sie die Wahl annehmen. Bei Stimmengleichheit zwischen dem drittbesten und viertbesten Kandidat, führt der Schülerrat eine Stichwahl durch in seiner ersten Sitzung.

2. Schulkonferenz
2.1 Wahl der Schülervertreter in die Schulkonferenz

Die Schülersprecher sind Kraft ihres Amtes Mitglied in der Schulkonferenz. Der Schülerrat wählt aus den Stufensprechern ab Klassenstufe 7 einen weiteren Delegierten, sowie einen Stellvertreter in einem Wahlgang in der ersten Schülerratssitzung.

2.2 Einberufung der Schulkonferenz

Die Gruppe der Schülervertreter kann beim Schulleiter die Einberufung der Schulkonferenz beantragen. Die gewünschten Tagesordnungspunkte müssen dann angegeben werden. Dies kann geschehen auf Initiative der Schülergruppe (drei Schülersprecher + ein Deligierter) selbst oder durch einen Antrag des Schülerrats oder des SAKs an die Schülergruppe.

3. Wahl der Verbindungslehrer

Zwei Verbindungslehrer sind im Amt. Der Schülerrat wählt am Ende eines Schuljahres jeweils einen Verbindungslehrer für zwei Jahre. Dadurch sind die Amtszeiten versetzt. Ein Verbindungslehrer ist nach den Grundsätzen des konstruktiven Misstrauensvotums abwählbar.

Die Schülersprecher stellen nach den Vorschlägen des SAK und der gesamten Schülerschaft eine Kandidatenliste der wählbaren Lehrer auf. Nicht wählbar ist der Schulleiter, der stellvertretende Schulleiter sowie Lehrer mit weniger als einem halben Lehrauftrag. Die vorgeschlagenen Lehrer müssen vor der Wahl nach ihrem Einverständnis zur Kandidatur befragt werden.

Vor der Wahl der Verbindungslehrer im Schülerrat erfolgt ein Meinungsbildungsprozess in allen Klassen aufgrund der vom Schülersprecher aufgestellten Kandidatenliste. Die Klassensprecher nehmen das Meinungsbild zur Kenntnis, sind jedoch in ihrer Wahl nicht daran gebunden.

Jedes Mitglied des Schülerrates hat zwei Stimmen zu vergeben, die nicht kumuliert werden können. Gewählt ist der Kandidat, welcher die höchsten Stimmzahlen erreicht.

Zu den Aufgaben der Verbindungslehrer gehört, neben der Beratung und Unterstützung der SMV (vor allem des SAKs) und der Planung des mehrtägigen Auftakttreffens des SAK, die Einladung zu der Schülersprecherwahl, falls keine geschäftsführenden Schülersprecher oder deren Vertreter mehr vorhanden sind.

IV. Finanzierung und Kassenprüfung

Die Finanzmittel der SMV müssen für Zwecke, die der Schülerschaft insgesamt dienen oder für Zwecke, die vom Schülerrat vorgeschlagen und mit Mehrheit beschlossen wurden, verwendet werden. Die Finanzen werden vom gewählten Kassenwart / dessen Stellvertreter und von einem der Verbindungslehrer über ein Konto beim Geldinstitut Sparkasse verwaltet.

Ausgaben können Verbindungslehrer, Schülersprecher und Kassenwart in gegenseitigem Einverständnis tätigen. Alle Ausgaben über 1000 € müssen vom Schülerrat genehmigt werden. Die Kassenbuchführung wird in einem Ordner durchgeführt. Die Belege sind 2 Jahre aufzubewahren.

In jedem Schuljahr wird die SMV-Kasse durch drei Kassenprüfer kontrolliert, bestehend aus den zwei Oberstufensprechern und des Elternbeiratsvorsitzenden. Sie berichten dem Schülerrat vom Ergebnis der Kassenprüfung. Dieses wird vom Schülerrat bestätigt und zur Kenntnisnahme an den Schulleiter und den Elternbeirat geleitet.

Finanzielle Mittel erwirbt die SMV durch:

Beantragung von Geld im Haushaltsplan durch den SAK oder den Schülerrat der Schule über die Schülergruppe bei der Schulkonferenz, falls nötig.

Durch verschieden Projekte und Aktionen.

Spenden werden nur angenommen, wenn sie nicht zweckgebunden sind.

V. Inkrafttreten

Die SMV-Satzung des RNGs wurde am 05.07.19 von der überwiegenden Mehrheit der Mitglieder des Schülerrats verabschiedet. Sie tritt am 01.08.19 in Kraft.

Die Satzung kann mit einer Mehrheit von 50% durch den Schülerrat geändert werden.

Die SMV-Satzung muss veröffentlicht und damit allen Schülerinnen und Schülern zugänglich gemacht werden.