Satzung

Satzung des Elternbeirats am RNG zum Download

überarbeitete und abgestimmte Version vom 15.07.2021

 

Geschäftsordnung Elternbeirat am Rupert-Neß-Gymnasium Wangen im Allgäu

Präambel

Die Eltern haben das Recht und die Pflicht, an der schulischen Erziehung mitzuwirken. Die gemeinsame Verantwortung der Eltern und der Schule für die Erziehung und Bildung der Jugend fordert die vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Erziehungsträger. Schule und Elternhaus unterstützen sich bei der Erziehung und Bildung der Jugend und pflegen ihre Erziehungsgemeinschaft. Die Schule fördert und unterstützt die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer schulischen Elternrechte; dies gilt in besonderer Weise auch für Eltern mit Migrationshintergrund (Auszug aus dem Schulgesetz BW § 55 Abs. 1).

Der Elternbeirat ist die Interessenvertretung der Eltern der Schülerinnen und Schüler des Rupert-Neß-Gymnasiums Wangen im Allgäu (RNG Wangen).

Der Elternbeirat stimmt sich hinsichtlich der externen Kommunikation innerhalb der Schulfamilie ab, versteht sich allerdings als eigenständiges und eigenverantwortliches Gremium.

  1. Allgemeines

Vorbemerkung
Zu Gunsten einer besseren Lesbarkeit wird für „der Vorsitzende/die Vorsitzende“ und ähnliche Begriffe die männliche Form verwendet.

§ 1 Rechtsgrundlagen

Die Grundlagen dieser Geschäftsordnung bilden die § 55 und 57 SchG sowie die § 24 bis 29 Elternbeiratsverordnung, hinsichtlich der Wahl der Elternvertreter in der Schulkonferenz § 47 Abs. 7 SchG und § 3 Abs. 1 Schulkonferenzordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 Mitglieder

Für die Zusammensetzung des Elternbeirats gilt § 57 Abs. 3 Satz 2 SchG und § 25 Elternbeiratsverordnung.

§ 3 Aufgaben

Für das Recht und die Aufgabe des Elternbeirats, die Erziehungsarbeit der Schule zu fördern und mitzugestalten, gelten die § 55 und 57 SchG mit der Maßgabe, dass § 55 Abs. 4 SchG auch auf die Behandlung von Angelegenheiten einzelner Schüler in Ausschüssen des Elternbeirats Anwendung findet.

2. Wahl der Funktionsinhaber

§ 4 Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters

(1) Wahlberechtigt sind gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SchG und § 25 Elternbeiratsverordnung die Klassenelternvertreter und ihre Stellvertreter.

(2) Wählbar als Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind die in Absatz 1 genannten Wahlberechtigten, ausgenommen die in § 26 Abs. 1 und 2 Elternbeiratsverordnung genannten Personen. § 26 Abs. 2 Elternbeiratsverordnung gilt auch für die Wahl des Stellvertreters.

(3) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind entsprechend §58 Schulgesetz Mitglieder des Gesamtelternbeirates der Wangener Schulen. An ihrer Stelle und auf ihren Wunsch wählt der Elternbeirat aus seiner Mitte andere Vertreter, die damit Mitglieder des Elternbeiratsvorstandes sind. Für die Wahl gilt § 4 Abs.1 entsprechend.

(4) Für den Wahltermin gilt § 26 Abs. 3 und 4 Elternbeiratsverordnung.

§ 5 Sonstige Funktionsinhaber

(1) Der Elternbeirat bestimmt durch Wahl die Mitglieder der Schulkonferenz gem. § 11, einen Kassenverwalter und einen Schriftführer. Kassenverwalter und Schriftführer können durch dieselbe Person ausgeführt werden. Nicht wählbar für den Kassenverwalter ist der Elternbeiratsvorsitzende sowie sein Stellvertreter.

Der Elternbeirat bestellt aus seiner Mitte durch Wahl mit einfacher Mehrheit der Anwesenden Mitglieder zwei Kassenprüfer, die einmal im Schuljahr die Kassenführung prüfen und das Ergebnis dem Elternbeirat bekannt geben. Für die Wahl gilt jeweils § 4 Abs.1 entsprechend.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, die gewählten Mitglieder der Schulkonferenz und deren Stellvertreter bilden den EB-Vorstand. Der Kassenverwalter, der Schriftführer und die Leiter der Arbeitskreise bilden den erweiterten Elternbeiratsvorstand.

(3) Der Elternbeiratsvorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Personen beratend hinzuziehen. Es gilt § 14 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(4) Der Elternbeiratsvorsitzende sowie sein Stellvertreter führen die laufenden Geschäfte.
Die weiteren Mitglieder des Elternbeiratsvorstandes sind beratend und unterstützend tätig.
Die Vorsitzenden können dann im Namen des gesamten EB-Vorstandes des RNG sprechen, wenn 2/3 der Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.

(5) Abwesende Mitglieder des Elternbeirates können sich zur Wahl stellen, wenn eine schriftliche Erklärung vorliegt(Vordruck auf der EB-Seite „Elternvertreter und nun?“ bzw. in der „Infomappe für Elternvertreter“).
Abwesende Mitglieder des Elternbeirates, die sich zu Wahl stellen, können keinen Antrag auf eine geheime Wahl stellen. Im Falle der Wahl gilt zur Annahme der Wahl § 7 Abs. 4 sowie § 9 Absatz 1d.

§ 6 Vorbereitung der Wahl, Einladung

(1) Die Vorbereitung der Wahl obliegt gem. Elternbeiratsverordnung § 26 Abs. 6 in Verbindung mit § 15 Abs. 3, dem geschäftsführenden Vorsitzenden des Elternbeirats. Im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter. Sind beide verhindert, so beauftragt der Elternbeiratsvorstand ein Vorstandsmitglied mit der Wahlvorbereitung.

(2) Die Einladung muss schriftlich erfolgen. Sie kann durch Vermittlung des Schulleiters den Elternbeiratsmitgliedern über deren Kinder zugeleitet werden oder per Mail erfolgen – gem. § 14 Abs. 2.

(3) Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.

§ 7 Wahlleiter

(1) Wahlleiter ist, wem gem. § 6 Abs. 1 die Wahlvorbereitung obliegt. Kandidiert der Wahlleiter zur Wahl des Vorsitzenden oder des Stellvertreters, bestimmen die anwesenden Wahlberechtigten einen neuen Wahlleiter, der die Wahlleitung übernimmt.

(2) Der Wahlleiter ist dafür verantwortlich, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt wird und insbesondere die Bestimmungen über die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit eingehalten werden. Er stellt zu Beginn der Sitzung die Wahlfähigkeit des Elternbeirats (§ 8) fest.

(3) Der Wahlleiter kann einen Wahlberechtigten zum Schriftführer für die Wahl bestellen.

(4) Der Wahlleiter hat:

  1. das Ergebnis der Wahl – ggf. gemeinsam mit dem Schriftführer – unter Feststellung der Wahlfähigkeit (§ 8) in einer Niederschrift festzuhalten;
  2. einen Gewählten, der bei der Wahl nicht anwesend war, unverzüglich über seine Wahl zu informieren.
  3. nach erklärter Annahme der Wahl die Namen und Mailadressen der Gewählten unverzüglich allen Mitgliedern des Elternbeirats, der Schulleitung und dem Sekretariat mitzuteilen. Sofern Vertreter für den GEB gewählt wurden, sind entsprechend deren Daten weiterzugeben vgl. §4 Abs. 3.

§ 8 Wahlfähigkeit

Der Elternbeirat ist wahlfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Ist die Wahlfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einem Wahlgang in einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann wahlfähig, wenn weniger als die Hälfte der Wahlberechtigten anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 9 Wahlverfahren

(1) Für die Abstimmung gelten gem. § 26 Abs. 6 Elternbeiratsverordnung die Abstimmungsgrundsätze des § 18 Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:

  1. Briefwahl ist nicht zulässig;
  2. der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen zu wählen;
  3. bei Stimmengleichheit ist in der gleichen Sitzung ein zweiter Wahlgang durchzuführen; ergibt sich auch dabei keine Mehrheit, so entscheidet das Los;
  4. die Gewählten haben dem Wahlleiter zu erklären, ob sie die Wahl annehmen; die Erklärung ist von einem bei der Wahl Anwesenden unverzüglich abzugeben. Von einem Abwesenden liegt eine schriftliche Erklärung zur Annahme der Wahl vor (§ 5 Abs.5)
  5. wird die Annahme der Wahl abgelehnt, ist sie möglichst rasch zu wiederholen.
  6. wenn Präsenzveranstaltungen nicht möglich sind (Pandemie), dürfen Wahlen in einer Onlineveranstaltung abgehalten werden.

(2) Für die Wahl des Schriftführers und sonstiger Funktionsinhaber gilt Abs. 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass sie vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, geleitet wird.

§ 10 Amtszeit

(1) Für die Amtszeit des Vorsitzenden des Elternbeirats und seines Stellvertreters gelten folgende Regelungen:

  1. die Amtszeit dauert ein Schuljahr. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter versehen ihr Amt geschäftsführend bis zur Neuwahl im folgenden Schuljahr weiter.
  2. für Beginn und Ende der Amtszeit gelten gem. § 26 Abs. 6 Elternbeiratsverordnung die Vorschriften des § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Elternbeiratsverordnung entsprechend;
  3. für die vorzeitige Beendigung der Amtszeit gelten gem. § 26 Abs. 6 Elternbeiratsverordnung die Vorschriften des § 16 Elternbeiratsverordnung entsprechend mit folgender Maßgabe:
  4. das Amt erlischt vorzeitig, wenn das Kind die Schule vor Abschluss oder Ablauf der Amtszeit verlässt;
  5. wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus ihrem Amt ausscheiden, ist für den Rest der Amtszeit unverzüglich eine Neuwahl vorzunehmen.
  6. für die Neuwahl gelten die §§ 4 und 9 entsprechend

(2) Für die Amtszeit der sonstigen Funktionsinhaber sowie ihre Neuwahl im Falle des vorzeitigen Ausscheidens gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) Bei Erlöschen des Amtes eines sonstigen Funktionsträgers ist die notwendige Neuwahl im Rahmen der nächstfolgenden Elternbeiratssitzung als erster Tagesordnungspunkt durchzuführen.

(4) Bei Erlöschen des Amtes des Kassenverwalters übergibt dieser unverzüglich die Kasse dem Vorsitzenden des Elternbeirates. Dieser führt die Kasse bis zur Neuwahl eines Kassenverwalters.

3. Wahl der Elternvertreter in der Schulkonferenz

§ 11 Wahl der Vertreter in der Schulkonferenz

Die Wahl der Vertreter der Eltern und deren Stellvertreter in der Schulkonferenz gem. § 3 Abs. 1 Schulkonferenzordnung erfolgt nach der Wahl des Vorsitzenden des Elternbeirats, seines Stellvertreters und der sonstigen Funktionsinhaber. Für die Wahl gelten die §§ 4 bis 9 entsprechend mit folgender Maßgabe:

  • die Wahl wird vom Vorsitzenden des Elternbeirats, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter geleitet;
  • die Wahl kann in der gleichen Sitzung vorgenommen werden, in der Vorsitzender, Stellvertreter und sonstige Funktionsinhaber gewählt werden. Voraussetzung ist, dass in der Einladung auf die Durchführung dieser Wahl besonders hingewiesen wurde.
  • Die Vertreter und ihre Stellvertreter können auch gemeinsam gewählt werden;
  • für die Zahl der zu wählenden Vertreter und Stellvertreter gilt § 2 Schulkonferenzordnung;
  • Sollten Mitglieder der Schulkonferenz bei einer Schulkonferenz verhindert sein, werden die Mitglieder von den Vertretern in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl vertreten. Ein Mitglied scheidet aus, wenn es die Wählbarkeit für die Schulkonferenz verliert. gem. Schulkonferenzordnung § 3 Abs. 2.
  • die Namen und Klassenzugehörigkeit der Gewählten sind in der Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl unverzüglich der Schulleitung und allen Elternbeiratsmitgliedern schriftlich mitzuteilen.

4. Wahlanfechtung

§ 12 Anfechtungsverfahren

Für die Wahlanfechtung gilt § 19 Elternbeiratsverordnung mit folgender Maßgabe:

  • ein Einspruch gegen die Wahl ist nur begründet, wenn gegen die Vorschriften des § 26 Eltern­beiratsverordnung oder die Vorschriften der §§ 4 bis 11 dieser Geschäftsordnung verstoßen worden und eine Berichtigung nicht rechtzeitig erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte;
  • der Einspruch kann nur von einem Wahlberechtigten erhoben werden;
  • der Einspruch ist binnen einer Woche unter Darlegung der Gründe schriftlich beim Elternbei­ratsvorsitzenden einzulegen;
  • über den Einspruch ist binnen zweier Wochen nach Eingang beim Vorsitzenden zu ent­scheiden. Dabei ist der Elternvertreter, dessen Wahl angefochten ist, nicht stimmberechtigt;
  • wird die Wahl sämtlicher Funktionsinhaber angefochten, beauftragt der Elternbeirat ein nicht betroffenes Mitglied mit dem Wahlanfechtungsverfahren;
  • die Entscheidung über den Einspruch ist von demjenigen, dem die Durchführung der Wahl­anfechtung obliegt, dem Einsprecher sowie dem Elternvertreter, dessen Wahl angefochten wurde, unter Angabe der wesentlichen Gründe schriftlich bekanntzugeben;
  • wird die Wahl für ungültig erklärt, ist nach den Vorschriften dieser Geschäftsordnung eine Neuwahl vorzunehmen;
  • ein Elternvertreter, dessen Wahl angefochten wird, übt sein Amt aus, solange die Wahl nicht für ungültig erklärt ist.

5. Aufgaben der Funktionsinhaber / Sitzungen

§ 13 Aufgaben

  • Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Elternbeirat. Ihnen obliegen insbesondere die Aufgaben gemäß § 27 Abs. 1 Elternbeiratsverordnung.
  • Die Mitglieder der Schulkonferenz nehmen gem. Schulkonferenzordnung § 2 an den Terminen der Schulkonferenz teil.
  • Der Schriftführer hat die Aufgabe den Gegenstand der Beratungen des Elternbeirats, dessen Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und an alle Elternvertreter innerhalb einer angemessenen Frist weiterzuleiten.
  • Der Kassenverwalter führt die laufenden Kassengeschäfte im Einvernehmen mit den Vorsitzenden.

§ 14 Sitzungen, Einladung

(1) Der Elternbeirat tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal in jedem Schuljahr zusammen.

(2) Zu den Sitzungen des Elternbeirats sind die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich oder per E-mail vom Elternbeiratsvorsitzenden und / oder des Stellvertreters einzuladen. Die Einladung kann durch Vermittlung des Schulleiters den Mitgliedern über deren Kinder zugeleitet werden. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen; sie kann in dringenden Fällen verkürzt werden.

(3) Eine außerordentliche Elternbeiratssitzung ist binnen zweier Wochen, unter Einhaltung der Einladungsfrist von einer Woche abzuhalten, wenn dies

  • mindestens 10% der Mitglieder oder
  • der Schulleiter

unter Angabe des zu behandelnden Themas schriftlich beantragen.

(4) Die Schulleitung kann zu den Sitzungen oder Teilen davon eingeladen werden. Es gilt § 27 Abs. 2 Elternbeiratsverordnung entsprechend.

(5) Weitere Personen (z.B. Vertreter von SMV oder Förderverein) – ohne Stimmrecht – können zu den Sitzungen oder Teilen davon eingeladen werden.

§ 15 Beratung und Abstimmung

(1) Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung behandelt werden, wenn dies von der Mehrheit gewünscht wird.

(2) Der Elternbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich zu einer zweiten Sitzung einzuladen. In dieser Sitzung ist der Elternbeirat auch dann beschlussfähig, wenn weniger als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(3) Der Elternbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung der Mehrheit nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Es wird offen abgestimmt (durch Zuruf oder Handzeichen). Die Abstimmung ist geheim durchzuführen, wenn dies ein Stimmberechtigter verlangt.

(5) Der Vorsitzende kann im Wege der schriftlichen Umfrage abstimmen lassen. Er hat hierbei allen Mitgliedern den Abstimmungsgegenstand schriftlich darzulegen und sie aufzufordern, sich innerhalb einer Frist von mindestens einer Woche zu äußern und über die gestellte Frage mit ja oder nein schriftlich abzustimmen. Stimmt ein Mitglied nicht rechtzeitig ab, so gilt dies als Stimmenthaltung.

(6) Der Gegenstand der Beratungen, die Beschlussfassung und das Abstimmungsergebnis sind vom Vorsitzenden bzw. Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten und an alle Elternvertreter weiterzuleiten. Im Falle des Absatzes 5 ist den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis innerhalb einer angemessenen Frist mitzuteilen.

§ 16 Arbeitskreise

Der Elternbeirat kann in Abstimmung mit dem Elternbeiratsvorstand Arbeitskreise bilden, die aus allen am Schulleben beteiligten Personen bestehen können.

§ 17 Änderung der Wahl- und Geschäftsordnung

Für die Änderung dieser Geschäftsordnung und die Änderung der Wahlordnung für die Wahl der Klassenelternvertreter gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

  • eine Abstimmung im Wege der schriftlichen Umfrage ist nicht statthaft
  • Eine Abstimmung in einer online-Veranstaltung, ist dann möglich, wenn keine Präsenzveranstaltung von Seiten des Kultusministeriums erlaubt ist (z.B.: Pandemiemaßnahmen).
  • die Abstimmung ist nur zulässig, wenn die Beratung in der Tagesordnung vorgesehen war;
  • für eine Änderung der Wahl- oder Geschäftsordnung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Beitragserhebung

§ 18 Kostendeckung

Zur Deckung der entstehenden Kosten und Auslagen kann der Elternbeirat freiwillige Beiträge erheben. Die Entscheidung über den Beitrag trifft der Elternbeirat in seiner ersten Sitzung des Schuljahres.

7. Weitere Bestimmungen

§ 19 Anlagen zur Geschäftsordnung

Ergänzend zu den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten die jeweils gültigen Anlagen zur Geschäftsordnung, die vom Elternbeirat zu beschließen sind.

  • Einverständniserklärung zur Wahl in Abwesenheit

§ 20 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt nach Änderung der §§ 5, 6, 7, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 19 mit Datum vom 15.07.2021 in Kraft und ersetzt alle früheren Fassungen.

Der Elternbeiratsvorstand

 

  1. Änderung: § 4 Wahl des Vorsitzenden und Stellvertreters entsprechend Elternbeiratsbeschluss am 05.07.2010
  2. Änderung: 15.07.2021

 

 

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